Behindertentestament | Sozialrechtliche Grundlagen • Kanzlei Erbrecht
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Sozialrechtliche Grundlagen

Menschen können bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Behinderung diverse staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. In Betracht kommen Ansprüche auf Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, auf Grundsicherung und Leistungen auf Basis des Bundesteilhabegesetzes (u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe an Bildung und zur Eingliederungshilfe). Im Sozialrecht gilt der sog. Nachranggrundsatz, wonach der Mensch mit Behinderung zunächst sein Einkommen und das verwertbare Vermögen einzusetzen hat. Während der Anspruch auf Rehabilitation und Teilhabe einkommens- und vermögensabhängig besteht, werden alle übrigen staatlichen Leistungen inklusive der Eingliederungshilfe bedarfsabhängig nur dann gewährt, wenn der Betroffene seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Es bleibt aber zu beachten, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Rehabilitation und Teilhabe nicht unbeschränkt gewährt. In der Regel wird der tatsächliche Bedarf des Behinderten mit den staatlichen Leistungen regelmäßig nicht vollständig gedeckt.

Menschen mit behinderten Familienangehörigen werden regelmäßig ein Interesse daran haben, die wirtschaftliche Situation des Angehörigen nach ihrem Tod in der Weise abgesichert zu wissen. Die Lebensumstände sollen unter Weiterbezug staatlicher Leistungen über Sozialhilfeniveau gehalten und das den tatsächlichen Bedarf häufig nicht deckende Mindestmaß der Hilfeleistungen verbessert werden. Den Menschen mit Behinderung soll eine gewisse finanzielle Freiheit gewährt werden. Mithilfe des Behindertentestaments soll der Hilfsbedürftige in den Genuss des Erbes kommen und zeitgleich weiterhin zusätzliche staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen können. Das Gesetz gewährt den Betroffenen bestimmte Vermögensschonbeträge. Beispielweise erhalten Empfänger von Grundsicherung seit dem 01.01.2023 einen Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro, § 90 Abs. 2 SGB XII. Empfänger von Eingliederungshilfe erhalten seit dem 01.01.2020 einen Schonbetrag von 50.000 Euro. Bezieht ein Empfänger sowohl Leistungen aus der Grundsicherung als auch Leistungen aus der Eingliederungshilfe gilt die strengste Regelung zur Vermögensanrechnung, wodurch in diesem Fall nur der Schonbetrag von 10.000 Euro zu berücksichtigen ist.

Fallbeispiel

Die Eheleute K haben einen Sohn S, der geistig behindert ist. S wohnt in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen und bezieht u.a. Leistungen der Grundsicherung. Die Eheleute K besitzen ein Immobilienvermögen in Höhe von 800.000,00 Euro sowie Depotvermögen von 75.000,00 Euro. Sie möchten, dass ihr Sohn S bis zu seinem Tod finanziell hinreichend aus dem Familienvermögen abgesichert ist. Nach dem Tod von S soll die Einrichtung, in der S wohnt, einen gewissen Betrag aus dem Vermögen erhalten. Die Eheleute K vereinbaren mit dem Rechtsanwalt R einen Termin zur Erstberatung und stellen dem R die Frage, ob die Errichtung eines sog. Behindertentestaments zu empfehlen ist. In diesem Fall ist die Errichtung eines Behindertentestaments, um die o.g. Wünsche zu erfüllen, unumgänglich. Der Schonbetrag von 10.000 Euro wird bereits durch die Immobilie deutlich überschritten. Die Einrichtung kann als Nacherbin einen bestimmten Geldbetrag erhalten. Zudem können sich die Eheleute K durch das Testament wechselseitig absichern. Das Familienvermögen wird in seiner Substanz erhalten und der S erhält weiter Leistungen des Sozialhilfeträgers.