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Erb- und Erbscheinsverfahren

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Der Erbschein dient als amtliches Zeugnis über das Erbrecht und dokumentiert die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls. Er wird vom Nachlassgericht ausgestellt und genießt öffentlichen Glauben hinsichtlich seines Inhalts.

Mit dem Erbschein soll der Erbe grundsätzlich sein Recht, z.B. gegenüber Banken und dem Grundbuchamt nachweisen können. Die Vorlage eines Erbscheins ist aber nicht mehr in jedem Fall erforderlich und kann gegebenenfalls im Einzelfall durch die Vorlage der öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen und dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ersetzt werden.

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beim zuständigen Nachlassgericht beantragt, hat anzugeben:

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beim zuständigen Nachlassgericht beantragt, hat anzugeben:

Der Antragsteller muss die Tatsachen, auf denen der Antrag beruht durch öffentliche Urkunden (z.B. Vorlage einer Sterbeurkunde, Familienstammbuch) und/oder durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachweisen. Das Nachlassgericht erforscht den Sachverhalt im Erbscheinsverfahren von Amts wegen. Vor der Erteilung des Erbscheins werden die Beteiligten und ggf. die folgenden Personen in der Nachlass­angelegenheit angehört:

Haben Sie spätestens im Zeitpunkt der Anhörung Zweifel, dass die Erteilung des Erbscheins durch den Antragsteller inhaltlich nicht richtig ist, oder werden Sie mit diesem Vorwurf konfrontiert, sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Ihrer Unterstützung und Vertretung beauftragen. Im Erbscheinsverfahren können die Nachlassbeteiligten beispielweise einwenden, dass:

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