Erbengemeinschaft • Kanzlei Erbrecht
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Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft bildet eine Personengruppe, die von einem Erblasser bzw. einer Erblasserin durch gesetzliche Erbfolge oder kraft testamentarischer oder erbvertraglicher Anordnung dazu bestimmt worden ist, die Erbschaft gemeinschaftlich anzutreten (sog. Gesamthandsgemeinschaft).

Die Erbengemeinschaft ist in der Regel auf ihre Auseinandersetzung ausgerichtet, wodurch die Miterben gemeinschaftlich untereinander eine Regelung finden müssen, wie der Nachlass des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen aufgeteilt wird. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dürfen die Miterben grundsätzlich über den Nachlass bzw. einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Sie verwalten – bis auf wenige Ausnahmen – den Nachlass gemeinschaftlich.

Sind mehrere Erben vorhanden, treffen i.d.R. eine Vielzahl von unterschiedlichen Interessen – vor allem im Hinblick auf die Verteilung des Nachlasses – aufeinander. Insbesondere bei Erbengemeinschaften im Familienkreis geht häufig eine emotionale Gemengelage von familiären Zerwürfnissen und lebzeitigen Enttäuschungen zwischen Familienmitgliedern einher. Dies führt regelmäßig zu Streit.

Dieser Streit kann bereits zu Lebzeiten durch eine geeignete und qualifizierte Nachfolgeregelung unter Ausnutzung erbrechtlicher Gestaltungsinstrumente – beispielweise der Anordnung einer Testamentsvollstreckung – und lebzeitigen Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge reduziert bzw. vermieden werden.

Bei der Gestaltung Ihrer Nachfolgeregelung unterstützen und begleiten wir Sie gerne, um einen späteren Konflikt unter Miterben zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns einfach.

Ist eine vorsorgende Regelung nicht getroffen worden, müssen die Beteiligten eine Einigung erzielen, wie die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden kann. Kann eine gütliche Einigung nicht erzielt werden, ist die Erbengemeinschaft notfalls gerichtlich auseinanderzusetzen.

Fallbeispiel:

Der Erblasser E hat zwei Töchter. Seine Ehefrau ist vorverstorben. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem gemeinsamen Elternhaus und einer Eigentumswohnung, die als Altersdomizil der Erblasser dienen sollte. Die Töchter T1 und T2 pflegen wegen familiärer Zerwürfnisse seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr. Beide Töchter haben aber ein eigenes Interesse an den beiden Immobilien. Nach einem jahrelangen Streit können sie sich nicht über die Verteilung einigen. T1, die anwaltlich vertreten wird, bittet ihren Rechtsanwalt die Erbengemeinschaft streitig auseinanderzusetzen. Für diesen Fall verbleibt ihr die Teilungsversteigerung der streitgegenständlichen Immobilien.

Sollten Sie Miterbe oder Miterbin einer Erbengemeinschaft sein, unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Wir erarbeiten mit Ihnen eine individuelles Lösungskonzept zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Eine schematische Lösung verbietet sich, da jede Erbengemeinschaft individuell und einzigartig sowie ihre familiären Strukturen und Probleme ist. Notfalls sind Ihre Interessen gerichtlich konsequent durchzusetzen.

Durch die Beauftragung eines juristischen Vertreters gewinnen Sie zudem an emotionaler und objektiver Distanz zur eigenen Angelegenheit.

Kommen Sie gerne auf uns zu!