Die Erblasserin E hat sich zu Lebzeiten in der Provence in Frankreich eine kleine Immobilie gekauft. E verstirbt in Deutschland und hat aufgrund der Immobilie in ihrem Testament von 2018 ein Erbstatut gewählt, wonach deutsches Recht im Erbfall anwendbar ist. Der steuerliche Wohnsitz von E befand sich ebenfalls in Deutschland.
Die beiden Erben S und T fragen sich nun, ob und wo sie eine Erbschaftsteuerlast trifft.
Grundsätzlich hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. Hätte die Erblasserin ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich, wäre sie unbeschränkt nach französischem Recht steuerpflichtig. Durch den Wohnsitz in Deutschland ist sie nach französischem Recht beschränkt steuerpflichtig. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen unterliegt die in Frankreich befindliche Immobilie zusätzlich der französischen Erbschaftsteuer. Damit eine Doppelbelastung bei der Besteuerung reduziert wird, enthält Art.11 DBA-ErbSt bestimmt Anrechnungsvorschriften, die zumindest eine vollständige Steuerlast in beiden Ländern reduziert. Insoweit müssen beide Erben, abhängig von dem Wert der Immobilie, ggfs. in beiden Ländern Erbschaftsteuer entrichten.
Bei der Frage nach dem anzuwendenden Erbrecht sind schließlich auch bilaterale Abkommen zwischen den einzelnen Staaten zu berücksichtigen, die auch die EU-ErbVO verdrängen können.