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Erbrecht mit Auslandsberührung

Erbrecht mit Auslands-berührung

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Bei Erbrechtsfällen mit Auslandsbezug treffen Erbrechte verschiedener Staaten aufeinander. Ein Erbfall mit Auslandsbezug liegt beispielweise vor, wenn:

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug stellt sich die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. Die Beantwortung der Frage hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Land sich die Vermögensgegenstände befinden.

Begrifflich kann grundsätzlich zwischen dem Staatsangehörigkeits- und dem Wohnsitzprinzip unterschieden werden. Beim Staatsangehörigkeitsprinzip entscheidet die Staatsangehörigkeit über das anzuwendende Erbrecht, wohingegen beim Wohnsitzprinzip der letzte Wohnsitz der Erblasserin bzw. des Erblassers ausschlaggebend ist. In Deutschland galt gemäß Art.25 EGBGB a.F. das Staatsangehörigkeitsprinzip.

In der Europäischen Union ist am 17.08.2015 die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft getreten. Die Verordnung gilt im gesamten Bereich der EU (bis auf das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark) und ist auf Erbfälle nach dem 17.08.2015 anwendbar. Mit der Einführung der EU-ErbVO ist das vorgenannte Staatsangehörigkeitsprinzip in Deutschland für Erbfälle in der Europäischen Union abgelöst worden. Gemäß Art. 21 EU-ErbVO gilt das Wohnsitzprinzip. Eine Aufspaltung des Erbrechts im Hinblick auf ausländische Immobilien im Bereich der EU-ErbVO findet nicht mehr statt. Bei der Klärung des anzuwendenden Erbrechts in Bezug auf Nicht-EU-Staaten kann auf die ErbVO zurückgegriffen werden. In internationalen Erbfällen ist eine Nachlassspaltung im Einzelfall aber möglich.

Die Erblasserin bzw. der Erblasser hat nach Art.22 EU-ErbVO aber auch die Möglichkeit, das anzuwendende Erbrecht – sog. „Erbstatut“ – in ihrer bzw. seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen frei zu bestimmen. Hat die Erblasserin bzw. der Erblasser beispielweise eine (Ferien-)Immobilie in Spanien, kann sie bzw. er zwischen dem deutschen und dem spanischen Erbrecht frei wählen. Die Rechtswahl bezieht sich dann auf das gesamte Vermögen, wodurch steuerliche Aspekte bei der Wahl nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Im Einzelfall sind verschiedene Abkommen zwischen den Staaten zu beachten, z.B. das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich.

Fallbeispiel

Die Erblasserin E hat sich zu Lebzeiten in der Provence in Frankreich eine kleine Immobilie gekauft. E verstirbt in Deutschland und hat aufgrund der Immobilie in ihrem Testament von 2018 ein Erbstatut gewählt, wonach deutsches Recht im Erbfall anwendbar ist. Der steuerliche Wohnsitz von E befand sich ebenfalls in Deutschland.

Die beiden Erben S und T fragen sich nun, ob und wo sie eine Erbschaftsteuerlast trifft.

Grundsätzlich hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. Hätte die Erblasserin ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich, wäre sie unbeschränkt nach französischem Recht steuerpflichtig. Durch den Wohnsitz in Deutschland ist sie nach französischem Recht beschränkt steuerpflichtig. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen unterliegt die in Frankreich befindliche Immobilie zusätzlich der französischen Erbschaftsteuer. Damit eine Doppelbelastung bei der Besteuerung reduziert wird, enthält Art.11 DBA-ErbSt bestimmt Anrechnungsvorschriften, die zumindest eine vollständige Steuerlast in beiden Ländern reduziert. Insoweit müssen beide Erben, abhängig von dem Wert der Immobilie, ggfs. in beiden Ländern Erbschaftsteuer entrichten.

Bei der Frage nach dem anzuwendenden Erbrecht sind schließlich auch bilaterale Abkommen zwischen den einzelnen Staaten zu berücksichtigen, die auch die EU-ErbVO verdrängen können.

Bei Vermögensgegenständen im Ausland ist es für die Erblasserin bzw. den Erblasser empfehlenswert in einer Verfügung von Todes wegen, ein Erbstatut zu wählen.

Wir beraten Sie gerne bei der Rechtsformwahl im Rahmen der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen.

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