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Testament und Erbvertrag

Testament und Erbvertrag

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Wenn Sie als Erblasser oder Erblasserin die gesetzliche Erbfolge ausschließen möchten, müssen Sie zwingend eine Verfügung von Todes wegen errichten. Diese kann als Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament oder als Erbvertrag ausgestaltet werden. Erfahren Sie im Folgenden, worin sich die Verfügungen unterscheiden.

I. Einzeltestament

Das Einzeltestament kann nach § 2231 BGB in ordentlicher Form errichtet werden:

Nach § 2232 Satz 1 BGB wird ein Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Die Übergabe der Schrift kann nach § 2232 Satz 2 BGB offen oder verschlossen erfolgen. Eine notarielle Beurkundung, die eine zusätzliche Beurkundungsgebühr aufruft, ist für ein Einzeltestament nicht zwingend notwendig.

Die vom Erblasser nach § 2247 Abs. 1 BGB abgegebene Erklärung muss eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein.

Der Erblasser kann ein Testament sowie einzelne Verfügungen in einem Testament unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen.

Der Erblasser hat bei der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments einen großen Spielraum. Neben der Erbeinsetzung kann er unter anderem Vermächtnisse, Auflagen oder die Testamentsvollstreckung anordnen oder eine Teilungsanordnung treffen. Bei der Umsetzung Ihres letzten Willens stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

II. Gemeinschaftliches Testament

Bei dem gemeinschaftlichen Testament handelt es sich um mehrere von Ehegatten getroffene letztwillige Verfügungen, § 2265 BGB. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen, eigenhändigen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der in § 2247 BGB vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet, § 2267 Satz 1 BGB. Hierbei sollte die Regelung von § 2267 Satz 2 BGB berücksichtigt werden.

Mit dem gemeinschaftlichen Testament wird den Ehegatten die Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt, wechselbezügliche oder einseitige Verfügungen zu treffen. Die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen beschränkt sich nach § 2270 Abs. 3 BGB auf die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, die Auflage und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Nicht wechselbezügliche Verfügungen können die Teilungsanordnung, die Enterbung, die Pflichtteilsentziehung oder die Bestimmung des Testamentsvollstreckers sein.

Ob die Ehegatten eine wechselbezügliche Verfügung getroffen haben, ist ein häufiger Streitfaktor nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten tritt diesbezüglich eine Bindungswirkung ein. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich. Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung nur aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt, § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB. Schließlich kann eine Auslegung der Verfügungen ergeben, dass die Erblasser nach ihrem erklärten Willen keine Wechselbezüglichkeit wollten. Der Nachweis eines entsprechenden Willens der Erblasser ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregelung von § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel schwer zuführen. Daher ist bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments insbesondere die Wechselbezüglichkeit sowie deren Bindungswirkung von den Erblassern zu berücksichtigen.

III. Erbvertrag

Der Erbvertrag ist gesetzlich geregelt in den Vorschriften der §§ 1941, 2274 bis 2302 BGB. Der Erblasser kann durch Vertrag unter anderem einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen, § 1941 Abs. 1 BGB. Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform, der für die Vertragsbeteiligten bindend ist.

Die vertragliche Bindungswirkung des Erbvertrags stellt einen wesentlichen Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament dar. Sie tritt bereits mit dem Abschluss des Vertrags ein. Die Schutzwirkung des Erbvertrags für den Bedachten tritt hingegen erst bei dem Erbfall ein. Der Erbvertrag unterliegt der Formvorschrift der notariellen Beurkundung, § 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Errichtung kann als einseitiger oder zweiseitiger Erbvertrag erfolgen. Beim einseitigen Erbvertrag trifft allein der Erblasser eine oder mehrere Verfügungen von Todes wegen, welche der Vertragspartner lediglich annimmt, um die Bindungswirkung des Vertrags herbeizuführen. Beim zweiseitigen Erbvertrag treffen beide Vertragsparteien eine Verfügung von Todes wegen nach § 2278 Abs. 1 BGB und erklären ihren diesbezüglichen Bindungswillen, wodurch jede der Parteien gegenüber der anderen an ihre Erklärung gebunden ist. Als wechselseitig bindende Verfügungen können in einem Erbvertrag nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts getroffen werden, § 2278 Abs. 2 BGB.

Die durch den Erbvertrag erzeugte Bindungswirkung muss für die Vertragsbeteiligten nicht endgültig sein, wodurch eine Änderungsmöglichkeit zu Lebzeiten durch einen vereinbarten Änderungsvorbehalt offenstehen kann. Fehlt es an einem Änderungsvorbehalt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen von:

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