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Testierfähigkeit

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Sie zweifeln an der Testierfähigkeit eines Erblassers und stellen das Testament oder den Erbvertrag in Frage? Unsere Gesellschaft unterliegt einem immer stärker werdenden demografischen Wandel und die Menschen hierzulande werden immer älter.

Bis ins hohe Alter werden allerdings Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) errichtet. Dies kann zum Problem für die Erben oder zum Vorteil übergangener Erben werden, zum Beispiel wenn die Erblasser bei Errichtung ihrer Verfügung von Todes wegen nicht testierfähig gewesen sind. Eine Verfügung von Todes wegen ist in diesem Fall nicht rechtswirksam errichtet worden. Die Zweifelsfälle, beispielweise durch ein dementielles Syndrom, nehmen diesbezüglich zu.

Der Testierende muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig sein. Gemäß § 2229 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Entsprechend kann § 2229 Abs. 4 BGB der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass jeder, der das für die Testamentserrichtung vorgegebene Mindestalter erreicht, so lange als testierfähig gilt, bis das Gegenteil zur vollen Gewissheit des Gerichts bewiesen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist derjenige testierunfähig, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von ihrer Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag, sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen sei-ne letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/223 f.; 2004, 237/240 f.; OLG Karlsruhe MDR 2020, 378; OLG Hamm Beschl. v. 26.10.2020 – 15 W 16/19).

Wie kann aber eine Testierunfähigkeit geltend gemacht werden?

In einem gerichtlichen Verfahren ist für die Testierunfähigkeit entscheidend, wer diese darlegen und beweisen muss. Die Darlegungs- und Beweislast ist die Obliegenheit einer Partei, bestimmte Tatsachen in einem gerichtlichen Verfahren vorzutragen.

Die Darlegungs- und Beweislast trifft bei der Geltendmachung der Testierunfähigkeit denjenigen, der sich darauf beruft.

Die Geltendmachung einer Testierunfähigkeit vor Gericht setzt aufgrund der Schwere der Rechtsmaterie eine hinreichende juristische Expertise eines Rechtsanwalts voraus. Darin unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach!

Ein Fallbeispiel zur Geltendmachung der Testierunfähigkeit finden Sie auf unserem Youtube-Kanal.

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Dies wird mit dem Rechtsanwalt, im jeweiligen Beratungsgespräch, erörtert und vereinbart.