Urheberrecht • Kanzlei Erbrecht
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Urheberrecht

Was vielen nicht bekannt ist: Bereits zu Lebzeiten kann das Urheberrecht vererbt werden. Der Urheber einer persönlichen geistigen Schöpfung genießt durch das Urheberrecht Schutz. Gemäß § 1 Urhebergesetz (UrhG) genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach dem Urhebergesetz. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Insoweit differenziert das Urheberrecht zwischen dem Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Interessen (Urheberpersönlichkeitsrecht) und den Interessen an einer wirtschaftlichen Verwertung des Werkes. Entsprechend verfolgt das deutsche Urheberrecht einen monistischen Ansatz, wonach Persönlichkeits- und Verwertungsrechte in einer Wechselbeziehung zueinanderstehen und untrennbar miteinander verbunden sind. Dies führt dazu, dass ein Urheberrecht lebzeitig nicht übertragen werden kann, es sei denn, es wird im Rahmen der Erfüllung eines Vermächtnisses oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertragen. Zu Lebzeiten sind nur die Einräumung von Nutzungsrechten, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsgeschäfte über das Urheberpersönlichkeitsrecht zulässig.

Das Urheberrecht ist aber vererblich und kann im Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge kraft Gesamtrechtsnachfolge auf einen oder mehrere Erben übergehen. Insoweit weist das Urheberrecht mehrere Schnittmengen mit dem Erbrecht auf und ist Teil einer Vermögensnachfolgeregelung.

I. Erbfolge

Gemäß § 28 UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Durch die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) hat der Erblasser nach seinem Willen die Möglichkeit, sein/e Urheberrecht/e testamentarisch auf sein/e Erben lenkend zu übertragen. Der Urheber ist in der Bestimmung seiner Erben frei. Als Erben kann er natürliche als auch juristische Personen bestimmen, wodurch beispielweise auch eine Stiftung Erbin von Urheberrechten werden kann.

Der Erblasser kann das Urheberrecht als solches oder in Teilen vererben. Die Möglichkeit einer Vermächtnisanordnung sowie der Anordnung einer Testamentsvollstreckung bestehen ebenfalls. Der Testamentsvollstrecker kann das Urheberrecht, unabhängig vom Erben, nach dem Willen des Urhebers und Erblassers verwalten.

Die Vermögensnachfolgeplanung beschränkt sich nicht nur auf materielle Güter (beispielweise Barvermögen), sondern auch auf immaterielle Güter, wie hier das Urheberrecht. Eine sorgfältige und professionelle Beratung ist dem Testierenden hier wegen der unterschiedlichen Dimensionen des Urheberrechts (Urheberpersönlichkeitsrecht und Vermögensinteressen) sowie den einzelnen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu empfehlen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung Ihrer Vermögensnachfolgeplanung.

II. Erbfall

Mit dem Erbanfall erwirbt der Erbe grundsätzlich die gleiche Stellung wie der Erblasser. Der Erbe wird Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts sowie Inhaber der Verwertungsrechte und aller sonstigen vermögensrechtlichen Positionen. Der Erbe tritt, sofern der Erblasser beispielweise zu Lebzeiten Dritten Nutzungsrechte eingeräumt hat, in die Vertragsbeziehungen mit ein.

Als Teil einer Erbengemeinschaft kann es zwischen mehreren Miterben zu Streitigkeiten bei der Erbauseinandersetzung auch über ein Urheberrecht kommen. Um diese Streitigkeiten zu vermeiden, kann der Erblasser durch testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten seinen Nachlass lenkend auf die einzelnen Miterben einer Erbengemeinschaft übertragen.

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers und das Werk wird gemeinfrei.

III. Pflichtteilsrecht

Bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs eines übergangenen gesetzlichen Erben im Sinne der §§ 2303 ff. BGB ist das Urheberrecht des Erblassers ebenfalls zu beachten.

Die wertmäßige Bezifferung für den vermögenswerten Teil des Urheberrechts führt hier regelmäßig zu Schwierigkeiten.

Beispielweise hat das Oberlandesgericht Köln im Jahre 2005 im Anschluss an das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass bei der Bewertung eines künstlerischen Nachlasses keine ernsthaften Bewertungsansätze bestehen.

Zu Recht hat im Hinblick auf diese eingeschränkte Objektivierbarkeit schon das Oberlandesgericht Oldenburg (NJW 1999, 1974 f.) an die Bewertung von Kunstgegenständen andere Anforderungen gestellt als an die Bewertung sonstiger Nachlassgegenstände. Danach bestehen bei der Bewertung von Künstlernachlässen anerkannte verschiedene ernsthafte Bewertungsansätze nicht. Das Oberlandesgericht Oldenburg (aaO) hat es nicht beanstandet, dass der im dortigen Verfahren tätig gewordene Sachverständige den künstlerischen Nachlass anhand der Bedeutung der Nachlassgegenstände für den Kunstmarkt nach dem Grad der Verkäuflichkeit unter Berücksichtigung der (über-)regionalen Bedeutung des Künstlers, des Materialgutes und von Galeriepreisen bei einer stattgefundenen Verkaufsausstellung bewertet hat.“ (OLG Köln Urt. v. 05.10.2005 – 2 U 153/04)

Um Streitigkeiten bei der Bewertung nach dem Erbfall sowie Pflichtteilsansprüche zugunsten der Erben zu vermeiden, sollte der Erblasser bereits zu Lebzeiten mit späteren Pflichtteilsberechtigten eine erbrechtliche Regelung treffen, die den Pflichtteilsanspruch ausschließt. Dies beugt Streitigkeiten vor und wahrt den Familienfrieden. Bei deren Umsetzung wird eine Einzelfallberatung durch einen Spezialisten auf dem Gebiet des Erbrechts empfohlen.

Hierbei unterstützen und beraten wir Sie gerne.