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Vorsorgeverfügungen

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Mit der Vorsorgevollmacht, der Patientenverfügung und der Betreuungs­verfügung sind juristische Instrumente geschaffen worden, die den Menschen für die Zeit schwerer Erkrankungen, bei Unfällen oder altersbedingter Hilfslosigkeit die Möglichkeit an die Hand geben sollen, die Verwaltung und die Sorge für ihr Vermögen einem Vertrauten zu übertragen (Vorsorgevollmacht), die Art und den Umfang der ärztlichen Behandlung selbst zu bestimmen (Patientenverfügung) und die wünschenswerten Einzelheiten einer vielleicht erforderlichen Betreuung zu ordnen (Betreuungsverfügung).

Zusätzlich wird die bevollmächtigte Person mit einer Generalvollmacht oder auf den Einzelfall angepassten Vollmacht ausgestattet. Damit kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber beispielweise bei Behördengängen oder Rechtsangelegenheiten wirksam vertreten. Die Hausbank kann dem Bevollmächtigten mit dem Einverständnis des Vollmachtgebers eine Bankvollmacht ausstellen.

Eine vorsorgende Verfügung kann insbesondere Bedeutung entfalten für den Fall, dass der Verfügende zu Lebzeiten in einen Zustand gerät, in dem er seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Als Beispiel hierfür kann ein Koma-Patient oder eine dementielle Erkrankung angeführt werden. Die vorsorgende Verfügung ist frühzeitig zu treffen, da beispielweise bei einer beginnend dementiellen Erkrankung die Geschäftsfähigkeit der verfügenden Person nachträglich in Zweifel gezogen und die erteilte Vorsorgevollmacht beispielweise unwirksam sein kann.

Mit der Vorsorgevollmacht, der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung sind juristische Instrumente geschaffen worden, die den Menschen für die Zeit schwerer Erkrankungen, bei Unfällen oder altersbedingter Hilfslosigkeit die Möglichkeit an die Hand geben sollen, die Verwaltung und die Sorge für ihr Vermögen einem Vertrauten zu übertragen (Vorsorgevollmacht), die Art und den Umfang der ärztlichen Behandlung selbst zu bestimmen (Patientenverfügung) und die wünschenswerten Einzelheiten einer vielleicht erforderlichen Betreuung zu ordnen (Betreuungsverfügung).

Zusätzlich wird die bevollmächtigte Person mit einer Generalvollmacht oder auf den Einzelfall angepassten Vollmacht ausgestattet. Damit kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber beispielweise bei Behördengängen oder Rechtsangelegenheiten wirksam vertreten. Die Hausbank kann dem Bevollmächtigten mit dem Einverständnis des Vollmachtgebers eine Bankvollmacht ausstellen.

Eine vorsorgende Verfügung kann insbesondere Bedeutung entfalten für den Fall, dass der Verfügende zu Lebzeiten in einen Zustand gerät, in dem er seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Als Beispiel hierfür kann ein Koma-Patient oder eine dementielle Erkrankung angeführt werden. Die vorsorgende Verfügung ist frühzeitig zu treffen, da beispielweise bei einer beginnend dementiellen Erkrankung die Geschäftsfähigkeit der verfügenden Person nachträglich in Zweifel gezogen und die erteilte Vorsorgevollmacht beispielweise unwirksam sein kann.

Der Vollmachtgeber bzw. die Vollmachtgeberin hat bei der Errichtung sorgfältig darüber zu entscheiden, welche Person des Vertrauens für sie im Ernstfall zu entscheiden hat. In der Regel wird der Ehegatte oder ein Familienangehöriger als Bevollmächtigter eingesetzt. Stehen dem Vollmachtgeber bzw. der Vollmachtgeberin diese Personen nicht zur Verfügung, kann auch ein juristischer Beistand – Rechtsanwalt oder Notar – die Aufgabe des Bevollmächtigten übernehmen.

Herr Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster ist VorsorgeAnwalt und kann in Absprache mit Ihnen diese Aufgabe übernehmen und Ihren Willen und Ihre Rechte im Ernstfall durchsetzen.

Weiterhin hat die Praxis gezeigt, dass in den letzten Jahren vermehrt Streitigkeiten bei der Ausübung von General- und Vorsorgevollmachten auftreten. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Bevollmächtigte Geld für den Vollmachtgeber abhebt, Geschäfte des täglichen Lebens bzw. Überweisungen im Bereich Online-Banking unternimmt oder Schenkungen an sich oder Dritte vornimmt. Entsprechend werden die Vollmachten zunehmend für eigene Zwecke missbraucht.

Fallbeispiel

Die verwitwete und sparsame E hat ihren langjährigen Nachbarn N als Bevollmächtigten in ihrer General- und Vorsorgevollmacht eingesetzt. Ihren Sohn S, der im Ausland lebt, hat sie in ihrem Testament zum Alleinerben bestimmt. N hat zwei Jahre lange von der Vollmacht Gebrauch gemacht, bevor die E unerwartet verstirbt. N hat das Bankvermögen von E in dieser Zeit um 2/3 reduziert. S ist hierüber schockiert.

Im Erbfall führt dies zu Streit zwischen dem Bevollmächtigten und den Erben oder dem Testamentsvollstrecker. Gegebenenfalls ist ein Missbrauch der Vollmacht auch strafrechtlich zu verfolgen. Die Hinterbliebenen haben unter Umständen aber Auskunftsansprüche, ein Recht auf Rechnungslegung sowie Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigten. Dies ist im Einzelfall mit rechtlicher Beratung zu prüfen. Um einem Missbrauch vorzubeugen, kann die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber vorsorgende Regelungen in der Vollmacht aufnehmen, die ein Missbrauchspotential reduzieren. Die zu bevollmächtigende Person ist sorgfältig auszuwählen.

Bei der Gestaltung einer vorsorgenden Verfügung können dem Verfügenden, die auf diversen Webseiten angebotenen Vordrucke als Leitfaden für die Umsetzung seines Willens dienen. Häufig decken diese Vordrucke aber nicht alle vom Verfügenden zutreffende Regelungen ab, wodurch die Verfügung im Einzelfall nicht beabsichtigte Lücken oder Interpretationsspielräume aufweisen kann.

Dies wird auch durch eine monozentrische Querschnittstudie bestätigt, die bei Intensivpatienten im Zeitraum vom 01.11.2013 – 31.07.2014 an der Klinik für Intensivmedizin mit den Schwerpunkten, Kardiochirurgie, Kardiologie, Innere Medizin, Neurochirurgie, Neurologie, Operative Medizin sowie fünf interdisziplinären Stationen des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf durchgeführt worden ist. Nach der Studie besaßen lediglich 51,3% der Befragten eine Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung, wobei nur bei 23% das jeweilige Dokument in der Krankenakte zu finden war. Bei der Studie fiel auf, dass bei 39,8% der abgegebenen Vorsorgevollmachten und bei 44,1 % der abgegebenen Patientenverfügungen die Regelungen aufgrund des fehlerhaften Ausfüllens von Vordrucken nur schwer interpretierbar waren. Die Studie der Autoren De Heer/Saugel, Sensen/Rübsteck/Pinnschmidt/Kluge ist im Deutschen Ärzteblatt 2017, S. 363 ff. erschienen.

Zur Vermeidung von Lücken und Interpretationsspielräumen ist die General- und Vorsorgevollmacht auf Ihre persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse anzupassen. Ein Muster oder Vordruck kennt Ihre persönlichen Umstände und Bedürfnisse nicht. Mithilfe einer frühzeitigen und umfassenden Vorsorge entscheiden Sie bereits heute:

Im Rahmen einer rechtlichen Beratung wird Ihre Vollmacht gemäß der vorgenannten Punkte auf Ihre individuelle Situation angepasst. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung und Errichtung sowie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Fall eines Missbrauchs der Vollmacht. Gegebenenfalls können wir auch das Amt des Bevollmächtigten übernehmen und Ihrem Willen im Ernstfall Geltung verschaffen.

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