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Vorweggenommene Erbfolge

Vorweg-genommene Erbfolge

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Innovative Wege

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Bei der vorweggenommenen Erbfolge werden bereits zu Lebzeiten bestimmte Nachlassgegenstände i.d.R. im Wege einer Schenkung auf einen späteren Erben oder Pflichtteilsberechtigten übertragen. Diese lebzeitige Gestaltungsmöglichkeit bietet dem späteren Erblasser bzw. der späteren Erblasserin durch eine sorgfältige und frühzeitige Planung sowie Umsetzung mehrere Vorteile:

Die lebzeitige Übertragung von Nachlassgegenständen sollte mit dem eigenen Testament oder Erbvertrag abgestimmt werden. Das gewährleistet eine lebzeitige Absicherung des Erblassers bzw. der Erblasserin sowie die effektive Umsetzung seines bzw. ihres Willens nach dem Ableben. Für unvorhergesehene Fälle sind bei der Gestaltung der Verträge u.a. sog. Rückfallklauseln zu berücksichtigen.

Wie funktioniert die vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge bezieht sich auf Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere auf Schenkungen. Durch diese vorweggenommene Erbfolge können Erblasser ihr Vermögen schon zu Lebzeiten auf die Erben übertragen und somit Erbstreitigkeiten oder hohe Erbschaftsteuern beispielsweise durch die Ausnutzung der 10-Jahres-Frist und dem Wiederaufleben der Freibeträge minimieren. Unsere Kanzlei hilft dabei, den Prozess der vorweggenommenen Erbfolge zu planen und umzusetzen.

Ergänzende Beratungsleistungen

  1. Schenkungsvertrag: Ein Schenkungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Schenker und Beschenktem, indem das Eigentum an einem Vermögensgegenstand ohne Gegenleistung übertragen wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Schenkungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
  2. Rückfallklausel: Eine Rückfallklausel kann im Schenkungsvertrag vereinbart werden, um die Schenkung rückgängig zu machen, falls bestimmte Bedingungen eintreten, z.B. bei Tod des Beschenkten vor dem Schenker.
  3. Nutzungsrechte: Zur eigenen Absicherung oder Absicherung des Ehegatten können Nießbrauchs- oder Wohnungsrechte begründet werden.
  4. Rentenzahlungen: Die Zahlung einer Rente kann auch als Instrument der vorweggenommenen Erbfolge dienen, indem der Erblasser die Rente direkt auf den Begünstigten überträgt.
  5. Erb- Pflichtteilsverzicht: Der Erbverzicht ist ein Vertrag, in dem ein gesetzlicher Erbe auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet. Durch den Erbverzicht kann der Erblasser den Umfang des Nachlasses, das heißt, den Vermögensübergang während seines Lebens verringern. Der Verzicht kann sich auch auf den Pflichtteil beschränken.

Potentielle Fallstricke

Trotz der Vorteile gibt es auch einige potentielle Fallstricke, die beachtet werden müssen:

  • Schenkungen können ungewollte steuerliche Folgen haben, deshalb ist es wichtig, sich über mögliche Schenkung- und Erbschaftsteuern zu informieren.
  • In manchen Fällen kann es sein, dass der Schenker seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr absichern kann. Daher sollte der Schenker immer sicherstellen, dass er sich selbst ausreichend abgesichert hat und einen Schenkungsregress beispielsweise durch einen Sozialhilfeträger vermeidet.
  • Um Missverständnisse oder spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Vereinbarungen schriftlich festgehalten und notariell beurkundet werden.
  • Man muss die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche beachten, da Pflichtteilsberechtigte (direkte Verwandte) auch nach einer vorweggenommenen Erbfolge unter Umständen noch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können.
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Rechtliche Rahmenbedingungen

Die vorweggenommene Erbfolge ist ein Rechtsvorgang, bei dem ein künftiger Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers einen Vermögenswert übertragen bekommt. Diese Vermögensübertragung erfolgt meist durch einen Übergabevertrag und kann durch Nutzungsvorbehalte und andere Vereinbarungen ergänzt werden. Im deutschen Erbrecht ist die vorweggenommene Erbfolge vor allem durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier sind die wesentlichen Regelungen zu Schenkungen unter Lebenden 

Pflichtteil und seine Bedeutung

Ein wichtiges Element bei vorweggenommener Erbfolge ist der Pflichtteil. Dieser stellt sicher, dass nahe Angehörige (insbesondere Kinder und Ehepartner) des Erblassers auch im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge nicht leer ausgehen. Der Pflichtteil kann in der Regel nicht entzogen werden und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge kann die Pflichtteilsanrechnungsklausel eine bedeutende Rolle spielen. Sie bewirkt, dass der bereits erhaltene Vermögenswert auf den späteren Pflichtteil angerechnet wird und somit dazu führt, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits weitgehend erfüllt ist.

In einigen Fällen kann es notwendig sein, den Pflichtteil durch Ergänzungsansprüche aufzustocken. Dies kann notwendig werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten weitere Schenkungen vorgenommen hat, die nicht im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt sind.

Fallbeispiel:

Die verwitwete Erblasserin E hat ihrem Sohn S lebzeitig das Elternhaus im Wege der vorgenommenen Erbfolge übertragen. Der Sohn S hat in seinem Testament, wovon E Kenntnis hat, die von E ungeliebte Lebensgefährtin L zur Alleinerbin eingesetzt. S verstirbt unerwartet bei einem Autounfall. L als Alleinerbin würde nun das Elternhaus von S erben, was die E nicht wünscht. Für diesen Fall hat die E bei der Übertragung eine Rückfallklausel mit S vereinbart, wonach die E als Schenkerin den Grundbesitz zurückfordern kann, wenn der S als Beschenkter vor der E verstirbt. Der Übergang des Elternhauses auf die ungeliebte L konnte durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung verhindert werden. Die Rückauflassung muss aber zusätzlich dinglich im Grundbuch abgesichert werden.

Im Weiteren hat der spätere Erblasser bzw. die spätere Erblasserin bei lebzeitigen Schenkungen das Pflichtteilsergänzungsrecht zu berücksichtigten. Die Schenkung kann bei späteren Pflichtteilsberechtigten bzw. Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Beispielweise findet eine Abschmelzung gemäß § 2325 Abs. 3 BGB nicht statt, wenn sich der Schenker am Schenkungsgegenstand ein Nießbrauchsrecht vorbehält. Bei dem Vorbehalt eines Wohnrechts kommt es derzeit nach aktueller Rechtsprechung auf die Umstände des Einzelfalles an.

Bei einer Schenkung im Wege der vorgenommenen Erbfolge ist auch die spätere Versorgung des Schenkers im Verhältnis zum Sozialhilfeträger zu berücksichtigen. Eine Schenkung kann beispielweise gegen die guten Sitten verstoßen, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen. Eine solche Schenkung ist unwirksam und mithin nichtig. Bei späterer Verarmung des Schenkers kann sich der Beschenkte Rückforderungsansprüchen durch den Sozialhilfeträger ausgesetzt sehen, die es im Rahmen einer sorgfältigen Planung zu vermeiden gilt:

„Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die Rückgabe des Geschenks auch dann verweigern, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen könnte. Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen.“ (BGH NJW 2019, 1229)"

Individuelle Beratung

Die vorweggenommene Erbfolge ist ein Rechtsvorgang, bei dem ein künftiger Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers einen Vermögenswert übertragen bekommt. Diese Vermögensübertragung erfolgt meist durch einen Übergabevertrag und kann durch Nutzungsvorbehalte und andere Vereinbarungen ergänzt werden. Im deutschen Erbrecht ist die vorweggenommene Erbfolge vor allem durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier sind die wesentlichen Regelungen zu Schenkungen unter Lebenden 

Pflichtteil und seine Bedeutung

Die vorweggenommene Erbfolge ist als Teil der eigenen Nachfolgeplanung vorrangig mit der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages abzustimmen. So individuell wie das eigene Leben ist, so individuell sind die testamentarischen und vertraglichen Regelungen sowie die Interessen aller Nachlassbeteiligten im Rahmen einer qualifizierten Beratung in Einklang zu bringen und aufeinander abzustimmen.

Gerne erarbeiten wir mit Ihnen eine an Ihre Bedürfnisse angepasste und steueroptimierte Nachfolgeregelung. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Kontaktieren Sie uns einfach!

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter vorweggenommener Erbfolge?

Vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung von Vermögenswerten des späteren Erblassers zu seinen Lebzeiten auf die Erben. Ziel ist es, den Nachlass zu Lebzeiten des Erblassers ganz oder teilweise zu übergeben, um steuerliche Vorteile zu nutzen, Streitigkeiten zu vermeiden und die Nachfolge frühzeitig zu regeln. Dies kann durch Schenkungen, Übertragungsverträge oder die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgen.

Die vorweggenommene Erbfolge kann erhebliche steuerliche Vorteile bieten. Durch die Nutzung von Freibeträgen bei Schenkungen, die alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden können, lässt sich die Erbschaftsteuer oft reduzieren oder ganz vermeiden. Zudem können Wertsteigerungen des übertragenen Vermögens nach der Übertragung steuerlich beim Erben anfallen, was die Steuerlast weiter senken kann.

Um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche bei der vorweggenommenen Erbfolge berücksichtigt werden, sollten Sie einen detaillierten Plan erstellen und diesen rechtlich absichern. Dies kann durch die Erstellung von Schenkungsverträgen, die Festlegung von Rückforderungsrechten oder die Einrichtung eines Nießbrauchs geschehen. Eine rechtliche Beratung ist essentiell, um individuelle Wünsche korrekt zu dokumentieren und durchzusetzen.

Bei der vorweggenommenen Erbfolge bleibt der Pflichtteil unberührt. Pflichtteilsansprüche können auch nach durchgeführten Schenkungen in Form des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unter Berücksichtigung des sog. Abschmelzungsmodells bestehen. 

Die Möglichkeit, eine vorweggenommene Erbfolge rückgängig zu machen, hängt von den vereinbarten Bedingungen ab. Oft werden Rückforderungsrechte für den Fall vereinbart, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt oder bei schwerwiegenden Zerwürfnissen. Die Rückabwicklung ist jedoch komplex und kann steuerliche Konsequenzen haben. Eine genaue Festlegung der Bedingungen im Schenkungsvertrag ist daher wichtig.

Die vorweggenommene Erbfolge kann die Bildung einer komplexen Erbengemeinschaft verhindern oder vereinfachen, indem Vermögenswerte gezielt und zu Lebzeiten des Erblassers übertragen werden. Dies kann dazu beitragen, Streitigkeiten unter den Erben zu minimieren und die Verwaltung des Nachlasses zu erleichtern. Allerdings ist eine klare und faire Verteilung wichtig, um Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns noch heute, wenn Sie weitere Informationen zum Thema vorweggenommene Erbfolge, benötigen.

Aktuelles

Der Tod eines Elternteils ist für viele Menschen eine schwere emotionale Belastung. Doch leider kommt es in dieser ohnehin schwierigen Situation nicht selten zu Konflikten zwischen den Hinterbliebenen - insbesondere wenn es um die Verteilung des Erbes geht. Erbschaftsstreitigkeiten unter Geschwistern können den Familienfrieden nachhaltig gefährden und zu jahrelangen Zerwürfnissen führen.

Neues aus der Kanzlei

Erfahren Sie Neuigkeiten aus der Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht - Stiftungsberatung anlässlich der 12. Thüringer Stiftungsgespräche 2024 zum Thema Treuhandstiftung

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die gesetzliche Erbfolge bei Kinderlosigkeit funktioniert und welche unerwünschten Konsequenzen sie haben kann. Wir erklären, wer ohne Testament erbt und wie Sie durch individuelle Nachlassplanung sicherstellen können, dass Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen verteilt wird. Zudem erfahren Sie, wie Sie Ihren Ehepartner absichern, welche testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und welche Alternativen es zum klassischen Testament gibt. Unser Leitfaden bietet praxisnahe Tipps für eine durchdachte Nachlassregelung.

Kosten der Rechtsberatung

Die Erstberatung kostet 190 €, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Eine darüber hinausgehende Beratung oder Vertretung, bedarf des Abschlusses eines Geschäftsbesorgungsvertrages sowie einer Vergütungs-/ Gebührenvereinbarung.

Dies wird mit dem Rechtsanwalt, im jeweiligen Beratungsgespräch, erörtert und vereinbart.