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Erbrechtliche
Gestaltungsmöglichkeiten

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Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge keine Anwendung findet. Bei ihrer Errichtung hat der Erblasser eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten, um seinen Willen um- und durchzusetzen.

Dies beginnt bereits bei der Frage nach der Art der Verfügung von Todes wegen. Der Beitrag soll als Ideengeber, die wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen aufzeigen. Eine qualifizierte und auf den Einzelfall angepasste Rechtsberatung ersetzt er im Einzelfall aber nicht.

I. Verfügung von Todes wegen

Die Verfügung von Todes wegen kann im deutschen Recht durch ein Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichtet werden.

1) Einzeltestament

Das Einzeltestament kann in ordentlicher Form zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung errichtet werden. Die vom Erblasser abgegebene Erklärung muss eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein und sollte Ort und Datum enthalten.

2) Gemeinschaftliches Testament

Eheleute oder eingetragene Lebenspartner können zur Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und Eigenständigkeit des Längerlebenden ein handschriftliches oder notarielles gemeinschaftliches Testament errichten. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der in § 2247 BGB vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Bei der Mitunterschrift des Ehegatten sollen Tag, Monat und Jahr sowie Ort der Unterschrift eingefügt werden, und die Mitunterschrift muss sich auf den Text der Erklärung beziehen und diesen abschließen.

3) Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform, die notariell beurkundet werden muss. Mit dem Abschluss eines Erbvertrages tritt zwischen den Vertragsschließenden eine Bindungswirkung ein, die nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen wieder aufgehoben werden kann. Mit dem Tod des Erblassers tritt für den Bedachten eine entsprechende Schutzwirkung ein, wonach eine letztwillige Verfügung, die zeitlich nach der Errichtung des Erbvertrages verfügt wurde, als aufgehoben gilt, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten im Erbvertrag beeinträchtigen würde.

II. Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

1) Erbeinsetzung

Bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen muss sich der Erblasser über die Einsetzung eines Erben bewusst sein. Die Erblasser können den Erben grundsätzlich frei bestimmen, wobei er aus der Verfügung von Todes wegen eindeutig hervorgehen muss. Der Erblasser kann den Erben beispielweise als Voll-, Ersatz-, Vor-, Nach- oder als bedingten Erben einsetzen. Bei letzterem erbt der testamentarisch eingesetzte Erbe beispielweise bei der Verfügung einer aufschiebenden Bedingung erst in dem Zeitpunkt, in dem eine vom Erblasser bestimmte Bedingung eintritt. In der Praxis wird die Erbschaft häufig von dem Abschluss einer Schul- bzw. Berufsausbildung oder eines Studiums abhängig gemacht. Bei einem gemeinschaftlichen Testament können sich die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben (Berliner Testament) und ihre gemeinsamen Kinder zu Schlusserben oder den überlebenden Ehegatten als Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben einsetzen.

2) Bestimmung einer Vermächtnisanordnung

Das Vermächtnis ist eine Zuwendung ohne Gesamtrechtsnachfolge, wodurch der Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben erhält. Der Gegenstand der Zuwendung muss ein Vermögensvorteil sein. In der Praxis genießt das Vermächtnis eine große Beliebtheit. Häufig werden einzelne Antik- und Kunstgegenstände oder Geldbeträge vermacht.

3) Bestimmung einer Teilungsanordnung

Der Erblasser hat die Möglichkeit, eine Teilungsanordnung zu verfügen. Mithilfe einer Teilungsanordnung kann der Erblasser, verbindliche Anordnungen im Hinblick auf die Auseinandersetzung seines Nachlasses treffen. Beispielweise kann er verfügen, dass der Erbe A das Elternhaus in Köln und der Erbe B die Eigentumswohnung in München erhalten soll. Der Erblasser sollte bei einer solchen Regelung aber im Blick haben, dass er eine Regelung zu einem etwaigen Wertausgleich treffen muss, sofern ein Erbe im Rahmen einer Teilungsanordnung mehr als seine Erbquote erhält, oder seinen Begünstigungswillen zugunsten des bessergestellten Erben beispielweise durch ein Vorausvermächtnis verfügen.

4) Anordnung der Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen als Gestaltungsmittel die Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker wird i.d.R. eingesetzt, um den Nachlass abzuwickeln oder zu verwalten und den Willen des Erblassers umzusetzen. Eine Testamentsvollstreckung bietet sich in den Fällen an, in denen es sich um einen großen Nachlass handelt, in denen Minderjährige oder Behinderte Erben sind oder bei einer Stiftungserrichtung von Todes wegen sowie um Streit zwischen den Erben zu vermeiden.

5) Auflage

Mithilfe einer Auflage kann der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Beispielsweise kann der Auflagenbeschwerte zur Grabpflege des Erblassers, zur Pflege und Unterbringung von Haustieren oder der Errichtung einer Stiftung verpflichtet werden.

III. Fazit

Dies war ein Überblick über die häufigsten erbrechtlichen Gestaltungsmittel. Nur die individuelle Beratung wird jedoch den Anspruch der Verfügenden gerecht, den Vermögensübergang rechtlich und steuerlich zu gestalten und den Familienfrieden zu erhalten.