Suche

Haustiere im Testament richtig berücksichtigen

Absicherung des eigenen Haustieres über den Tod hinaus

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

  • Haustiere können keine Erben sein
  • Erbengemeinschaft vermeiden
  • Erben mit einer Auflage beschweren und Testamentsvollstreckung anordnen

Fazit: Professionelle Beratung als Schlüssel zum Erfolg

Zwar ist eine Erbeinsetzung des Haustieres bzw. eine Einsetzung als Vermächtnisnehmer rechtlich unmöglich, aber eine Person des Vertrauens oder eine wohltätige Organisation können als Erbe oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt und mit einer Auflage beschwert werden. Mit einer Auflage kann ein Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet werden, ohne einem anderen das Recht auf die Leistung zuzuwenden, § 1940 BGB. Bei der Auflage besteht die Gefahr, dass der Beschwerte seine Verpflichtung nicht erfüllt. Zwar wird er durch die erbrechtliche Auflage verpflichtet. Die Erfüllung der Auflage wird aber nicht kontrolliert. Um dies letztendlich zu erreichen, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erforderlich. Der Testamentsvollstrecker dient dann als Kontrollinstanz.

Insoweit kann ein Erblasser in seinem Testament beispielweise einen örtlichen Verein für Tierschutz als Erben bestimmen und ihn mit der Auflage beschweren, das Tier lebenslang zu versorgen. Eine dritte Person im Amt als Testamentsvollstrecker kontrolliert den Erben, ob er seine Verpflichtung erfüllt. Würde hingegen das Haustier selbst als Erbe eingesetzt werden, kann dies zur Unwirksamkeit des Testaments führen. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Daher bedarf die Gestaltung und Errichtung eines Testament, in dem ein Haustier berücksichtigt werden soll, einer sorgfältigen Planung und einer rechtlich korrekten Umsetzung.

Kosten der Rechtsberatung

Die Erstberatung kostet 190 €, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Eine darüber hinausgehende Beratung oder Vertretung, bedarf des Abschlusses eines Geschäftsbesorgungsvertrages sowie einer Vergütungs-/ Gebührenvereinbarung.

Dies wird mit dem Rechtsanwalt, im jeweiligen Beratungsgespräch, erörtert und vereinbart.