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Stiftung und Pflichtteil

Stiftung und Pflichtteil

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Sofern in einer Verfügung von Todes wegen eine Stiftung errichtet oder eine Stiftung als Erbin eingesetzt wird, sollte geklärt werden, ob im Zeitpunkt des Erbfalls möglicherweise nicht berücksichtigte Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. Ist ein Pflichtteilsberechtigter durch eine solche Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch gegen den Erben zu, §§ 2303 ff. BGB. Damit die zur Erbin eingesetzte oder anderweitig begünstigte Stiftung die Zuwendung uneingeschränkt nutzen kann und nicht von Pflichtteilsansprüchen Dritter überrascht wird – die gegebenenfalls dazu führen können, dass die Anerkennung verweigert oder die Zweckverfolgung unmöglich wird, was die Aufhebung der Stiftung gemäß § 87 BGB zur Folge haben kann –, sollte der Stifter die Grundsätze des Pflichtteilsrechts auf jeden Fall beachten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Pflichtteilsanspruch die Existenz der Stiftung bedroht.

Neben dem Pflichtteilsanspruch hat der Stifter bzw. die Stiftung den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen. Macht der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung zu Gunsten eines Dritten binnen zehn Jahren vor seinem Tod, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird, § 2325 Abs. 1 BGB. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt, § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB, sogenanntes Abschmelzungsmodell. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt, § 2325 Abs.3 Satz 2 BGB.

Die Stiftung – unabhängig von ihrer Gemeinnützigkeit – muss bei unentgeltlichen Zuwendungen zu Lebzeiten des Zuwendenden etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche übergangener Erben ausgleichen, so der Bundesgerichtshof (BGH Urt. v. 12.10.2003 – IV ZR 249/02):

„Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i. S. der §§ 2325, 2329 BGB.“

Insoweit ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch unerheblich, ob die Zuwendung als kapitalerhöhende Zustiftung oder als bloße Spende zur satzungsmäßigen Verwendung übertragen wird. In beiden Fällen scheidet der Geldbetrag endgültig und zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten aus dem Vermögen des Erblassers aus.

War der Pflichtteilsberechtigte selbst Beschenkter, ist dieses Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen, § 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB. Grundsätzlich ist der Erbe Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruches. Die zu erfüllende Geldforderung ist eine Nachlassverbindlichkeit. Kann der Erbe als selbst Pflichtteilsberechtigter die Einrede gemäß § 2328 BGB erheben, dass ihm bei Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruches weniger als der eigene Pflichtteil verbliebe, haftet der Beschenkte subsidiär nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Bei Anstandsschenkungen, zum Beispiel zu Weihnachten oder Geburtstag und Namenstag, finden die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 BGB keine Anwendung, § 2330 BGB. Leistungen der Stiftung zu Lebzeiten des Stifters an die pflichtteilsberechtigten Destinatäre sind nicht gemäß § 2327 BGB auf Pflichtteilsergänzungsansprüche anzurechnen, wenn die Destinatäre hiermit keinen klagbaren Rechtsanspruch gemäß der Stiftungssatzung auf diese Leistung haben.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann über der Stiftung wie ein Damoklesschwert schweben, wenn der Erblasser, der ihr zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht oder sie zur Gründung mit Vermögen ausgestattet hat, innerhalb von zehn Jahren nach dieser Schenkung verstirbt. Der Pflichtteilsberechtigte soll aus dem Nachlass den Wert erhalten, der seiner Pflichtteilsquote entspricht. Wird ihm mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, muss er sich den Mehrempfang auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen, § 2326 Satz 2 BGB. Die Belastung der Stiftung mit Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen kann durch erbrechtliche Gestaltungsmittel zu Lebzeiten des Stifters verhindert werden.

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