Stiftungserrichtung
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Gehören Sie auch zu den Menschen, die etwas Gutes bewirken und stiften möchten? Das Institut der Stiftung hat in den letzten drei Jahrzehnten an großer Beliebtheit gewonnen, da es den Ewigkeitscharakter sowie in der Regel den Gemeinnützigkeitscharakter vereint.
Eine Stiftung ist grundsätzlich auf die Ewigkeit ausgelegt und der in der Stiftungssatzung manifestierte Stifterwille wird so abgesichert. Sofern eine Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, wird sie steuerlich privilegiert und die Stifterin bzw. der Stifter kann über ihr bzw. sein eigenes Ableben hinaus Gutes tun. Daneben besteht auch die Möglichkeit durch beispielweise eine Familienstiftung oder eine Doppelstiftung, die eigene Familie und das eigene Familienunternehmen abzusichern.
Die geltende Rechtsordnung hat darüber hinaus besondere Mechanismen geschaffen, dies sicherzustellen. Stiftungsvermögen und Stifterwille sind grundsätzlich unantastbar; sie stehen unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung. So gibt es noch heute in Deutschland Stiftungen, deren Geburtsstunde über tausend Jahre zurückliegt. Die Stifter können auf dieser Grundlage darauf vertrauen, dass sie mit ihrer Stiftung auf Dauer einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen leisten.
I. Rechtsfähige Stiftung
Die Stiftung ist in ihrer Grundform eine wertneutrale, steuerpflichtige selbstständige juristische Person des Privatrechts, die auch gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung (AO) sein kann. Die rechtsfähige Stiftung ist auf die Ewigkeit ausgelegt und muss von der zuständigen Stiftungsbehörde anerkannt werden. Hierfür muss die Stiftung bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, §§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die rechtsfähige Stiftung untersteht einer staatlichen Aufsicht, die die Einhaltung und Umsetzung der vom Stifter festgelegten Stiftungszwecke kontrolliert.
Mit der Errichtung einer gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftung kann sich die Stifterin bzw. der Stifter sozial engagieren und Gutes tun. Eine Stiftung verfolgt gem. § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Ein Katalog mit gemeinnützigen Zwecken, die die Stifterin bzw. der Stifter verfolgen kann, enthält § 52 Abs. 2 AO. Hierzu gehören beispielweise:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung der Religion,
- die Förderung desöffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insb. die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten,
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- die Förderung von Kunst und Kultur.
Neben dem sozialen Engagement bietet eine gemeinnützige Stiftung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 52 ff. AO steuerliche Begünstigungen für die Stiftung und die Stifterin bzw. den Stifter.
Die rechtsfähige Stiftung kann zu Lebzeiten von Stifterin bzw. Stifter oder nach ihrem bzw. seinem Ableben durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Bei einer Errichtung zu Lebzeiten kann sie bzw. er selbst eine Funktion in der Stiftung ausüben und damit Sorge dafür tragen, dass der Stiftungszweck nach ihrem bzw. seinem Willen umgesetzt wird.
1. Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft ist in § 81 BGB geregelt. Es ist eine verbindliche Erklärung der Stifterin bzw. des Stifters, eine Stiftung errichten zu wollen und ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zu widmen, § 81 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Stiftungsgeschäft kann zu Lebzeiten der Stifterin bzw. des Stifters oder in einer Verfügung von Todes wegen veranlasst werden.
Die Erklärung ist an die Stiftungsbehörde zu richten, da die zuständige Behörde erst durch das Vorliegen eines Stiftungsgeschäfts veranlasst wird, die Anerkennung zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu prüfen und später zu erteilen. Daher unterliegt die Erklärung bei einem Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten der Schriftform gem. § 81 Abs. 1 S. 1 BGB, die von der Stifterin bzw. dem Stifter eigenhändig zu unterzeichnen ist. Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht.
Bei einer Errichtung durch Verfügung von Todes wegen enthält die Verfügung die entsprechende Erklärung, § 83 S. 1 BGB. Das Stiftungsgeschäft unterliegt hier den erbrechtlichen Formvorschriften.
2. Stiftungssatzung
Die Satzung ist die „Verfassung“ der Stiftung. In ihr legen die Stifter dauerhaft die Stiftungszwecke und die Stiftungsorganisation fest, wodurch sich ihr Wille in der Stiftungssatzung für die Ewigkeit manifestiert. Dies hat bereits das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1977 wie folgt zum Ausdruck gebracht:
„Jede Stiftung ist in das historisch-gesellschaftliche Milieu eingebunden, innerhalb dessen sie entstanden ist. (…) Das eigentümliche einer Stiftung ist, dass der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest. Deshalb sind auch die Erklärungen der Stifter aus dem zu ihrer Zeit herrschenden örtlichen Zeitgeist heraus auszulegen. (…)“ (BVerfGE 46, 73 ff.).
Die Ausgestaltung der Stiftungssatzung ist die zentrale Aufgabe der anwaltlichen Beratung der Mandantin bzw. des Mandanten bei der Stiftungserrichtung. Neben den vorgenannten Mindestanforderungen muss die Stiftungssatzung flexibel ausgestaltet sein.
Eine Stiftung ist auf Dauer ausgelegt, Umstände, Bedürfnisse und Notwendigkeiten können sich jedoch im Laufe der Zeit ändern. Daher gilt es in der Satzung möglichst viele Handlungsoptionen offen zu halten und nur wenige auszuschließen. Hierfür ist eine sorgfältige individuelle Prüfung und Absprache mit der Stifterin bzw. dem Stifter notwendig.
Abrufbare Mustersatzungen können der Stifterin bzw. dem Stifter grundsätzlich als Vorlage und Ideengeber dienen, sollten aber nicht ungeprüft auf das eigene Vorhaben angewandt werden. Ziel ist es, den Stifterwillen für die Ewigkeit zu manifestieren. Satzungsänderungen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
II. Treuhänderische Stiftung
Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung untersteht die nicht rechtsfähige Stiftung keiner staatlichen Aufsicht und bedarf nicht der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ihrer Entstehung. Damit ist die unselbstständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung keine juristische Person und keine Trägerin von Rechten und Pflichten im Rechtsverkehr. Aus diesem Grund benötigt die unselbstständige Stiftung einen Rechtsträger (Stiftungsträger), der die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten wahrnimmt.
Die unselbstständige Stiftung kann durch einen Vertrag zwischen der Stifterin bzw. dem Stifter und dem Rechtsträger (Stiftungsträger) errichtet werden. Rechtsträger kann jede natürliche oder juristische Person sein. Das Stiftungsvermögen wird in sein Eigentum übertragen, bleibt aber als wirtschaftliches Sondervermögen vom übrigen Vermögen getrennt.
Die nicht rechtsfähige Stiftung hat keine positive gesetzliche Grundlage erhalten. Die §§ 80 ff. BGB sind nicht anwendbar. Vielmehr wird die unselbstständige Stiftung entweder vertraglich durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder erbrechtlich durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Die Anforderungen an die Vermögensausstattung sind bei der treuhänderischen Stiftung geringer. Die gemeinnützigen nicht rechtsfähigen Stiftungen werden durch das Finanzamt bezüglich Einhaltung der Gemeinnützigkeitskriterien überwacht
Gerne beraten wir Sie von Ihrer ersten Stiftungsidee bis hin zur Errichtung Ihrer Stiftung und übernehmen die rechtliche Umsetzung für Sie.
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