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Anordnung und Aufgaben

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Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Die Person des Testamentsvollstreckers kann jeweils vom Erblasser oder der Erblasserin, von einem Dritten oder dem Nachlassgericht bestimmt werden.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bietet sich insbesondere an bei:

Der Erblasser oder die Erblasserin kann in der Verfügung von Todes wegen grundsätzlich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers individuell konkretisieren.

Fehlt es daran, sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers regelmäßig folgende:

Der konkrete Aufgabenkreis bestimmt sich auch durch die Art der Testamentsvollstreckung. Zu unterscheiden sind:

I. Abwicklungsvollstreckung

I. Abwicklungs-vollstreckung

Die Abwicklungsvollstreckung stellt den Regelfall bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung dar, sofern der Erblasser oder die Erblasserin nichts anderes verfügt hat. Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich hier insbesondere aus den Regelungen der §§ 2204 ff. BGB. Im Vordergrund der Abwicklungsvollstreckung steht namensgebend die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses. Mit der Abwicklung des Nachlasses endet die Testamentsvollstreckung.

II. Dauertestamentsvollstreckung / Verwaltungsvollstreckung

II. Dauertestaments-vollstreckung / Verwaltungsvoll-streckung

Neben der Abwicklungsvollstreckung besteht die Möglichkeit der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung oder der Verwaltungsvollstreckung. Bei der Verwaltungsvollstreckung wird dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen, vgl. § 2209 Satz 1 Halbsatz 1. Beispielweise soll der Testamentsvollstrecker bis zum Eintritt der Volljährigkeit des eigenen Abkömmlings, den Nachlass verwalten. Bei der Dauertestamentsvollstreckung soll der Testamentsvollstrecker nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben, die Verwaltung, beispielweise von Immobilieneigentum, fortführen, vgl. § 2209 Satz 1 Halbsatz 2 BGB.

Die Dauertestamentsvollstreckung wird auf 30 Jahre beschränkt, es sei denn, der Erblasser oder die Erblasserin ordnet an, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll, vgl. § 2210 BGB.

III. Vermächtnisvollstreckung

III. Vermächtnis-vollstreckung

Dem Erblasser oder der Erblasserin steht es bei der Gestaltung seines Testaments frei, bestimmte Gegenstände als Vermächtnisanordnung auf eine gewählte Person zu übertragen. Den Vermächtnisnehmer oder die Vermächtnisnehmerin kann der Erblasser oder die Erblasserin mit einer Auflage beschweren.

Beispielweise erhält der Vermächtnisnehmer oder die Vermächtnisnehmerin ein Ferienhaus, welches den Abkömmlingen des Erblassers oder der Erblasserin im Sommerurlaub für drei Wochen zur Verfügung gestellt werden muss. Ein Testamentsvollstrecker kann hier beispielweise die Einhaltung der Auflage – sogenannte Beschwerung – veranlassen und überwachen, vgl. § 2223 BGB. Dem Testamentsvollstrecker kann auch zur Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes bestimmt werden.

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