Beendigung und Entlassung
Beendigung und Entlassung
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In der Regel endet die angeordnete Testamentsvollstreckung mit:
- der Erfüllung der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben;
- Erschöpfung des Nachlasses;
- Ablauf einer von dem Erblasser oder der Erblasserin angeordneten Frist;
- Eintritt einer von dem Erblasser oder der Erblasserin angeordneten Bedingung.
Die Testamentsvollstreckung kann auch enden durch:
- den Tod des Testamentsvollstreckers,
- Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit, Bestellung eines Betreuers,
- Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
- Kündigung des Testamentsvollstreckers.
Fehlt es daran, sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers regelmäßig folgende:
Bei Konflikten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker kann der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen werden. Für die Entlassung bedarf es eines Antrags eines der Beteiligten gegenüber dem Nachlassgericht sowie das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung des Testamentsvollstreckers vor, vgl. § 2227 BGB.
Eine grobe Pflichtverletzung im vorgenannten Sinne besteht in jedem schuldhaften Verhalten, das die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet, vor allem in strafbarer Untreue, aber auch in minder schweren Verstößen, wie etwa der Nichtbefolgung von Anordnungen des Erblassers oder der Erblasserin oder ordnungswidriger Verwaltung (vgl. BayObLG Beschl. v. 29.03.1976 – BReg 1 Z 9/76 = NJW 1976, 1692 ff.). Hierunter kann im Einzelfall beispielweise die Nichterstellung eines Nachlassverzeichnisses trotz Mahnung und Fristsetzung oder die Entnahme einer überhöhten Testamentsvollstreckervergütung fallen.
Die Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes steht im (Versagungs-)Ermessen des jeweiligen Nachlassgerichts.
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