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Pflichten und Haftung

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Mit der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker hat dieser, abhängig von den Anordnungen des Erblassers oder der Erblasserin, einen bestimmten Pflichtenkanon zu erfüllen. Im Einzelfall kann hierzu gehören:

I. Konstituierung des Nachlasses:

Nach der Amtsübernahme muss der Testamentsvollstrecker den Bestand des Nachlasses sowie dessen Umfang feststellen, den Nachlass in Besitz nehmen sowie ein Nachlassverzeichnis erstellen, sogenannte Konstituierung des Nachlasses, §§ 2205, 2215 BGB.

II. Ordnungsgemäße Verwaltung:

Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet, § 2216 Abs. 1 BGB. Der Erblasser oder die Erblasserin kann in der Verfügung von Todes wegen Anordnung treffen, wie der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten hat, § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB.

III. Auseinandersetzung:

Der Testamentsvollstrecker hat in der Regel den Nachlass des Erblassers oder der Erblasserin auseinanderzusetzen, es sei denn, dass der Erblasser oder die Erblasserin gegenteiliges angeordnet hat. Für die Auseinandersetzung muss der Testamentsvollstrecker zunächst etwaige Nachlassverbindlichkeiten ausgleichen. Danach hat der Testamentsvollstrecker in der Regel einen Auseinandersetzungsplan zu erstellen und den Erben vorzulegen, vgl. § 2204 BGB, bevor er den Nachlass auseinandersetzt.

Die Praxis zeigt, dass das Amt des Testamentsvollstreckers in vielen Fällen durch juristische Laien ausgeübt wird. Diesen Testamentsvollstreckern sind die gesetzlichen Pflichten meist unbekannt oder die diversen Anordnungen der Erblasserin bzw. des Erblassers werden häufig unbewusst übersehen oder falsch umgesetzt. Die Gefahr der Schädigung des verwaltenden Vermögens durch den Testamentsvollstrecker bzw. die Konfrontation mit den Erben sowie eine eigene Haftung des Testamentsvollstreckers liegt nahe.

Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich, § 2219 BGB.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf sich der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht mit einem nur mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen (BGH NJW-RR 2001, 1369). Vielmehr muss er erkennbar oder erkannte Möglichkeiten zu einem besseren Erfolg wahrnehmen, wodurch sich sein Verwaltungshandeln an strengen Maßstäben orientieren muss. Fehlen dem Testamentsvollstrecker insbesondere die erforderlichen Fachkenntnisse der Amtsführung, muss er, wenn er das Amt nicht gänzlich ablehnt, sachkundigen Rat einholen, ohne allerdings die Amtsführung Dritten übertragen zu dürfen.

Insoweit trägt der Testamentsvollstrecker für die Ausübung seines Amtes das Haftungsrisiko. Fehlen ihm die notwendigen Erfahrungswerte, unterliegt er der Haftung. Um dieses Risiko zu vermeiden, beraten und unterstützen wir Sie gerne bei der Ausübung Ihres Amtes, um das Haftungsrisiko zu reduzieren und Ihre gesetzlichen bzw. testamentarischen Pflichten verantwortungsbewusst zu erfüllen.

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Dies wird mit dem Rechtsanwalt, im jeweiligen Beratungsgespräch, erörtert und vereinbart.