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Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich aus rechtlicher Sicht um ein komplexes Thema, welches der benannte Testamentsvollstrecker nicht leichtfertig ausüben sollte.

Mit der Annahme des Testamentsvollstreckersamtes gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht entstehen eine Fülle von gesetzlichen und testamentarischen Pflichten, die vom Testamentsvollstrecker wahrzunehmen sind. Erfüllt der Testamentsvollstrecker diese Pflichten nicht oder nur halbherzig, haftet er für sein Verhalten und ihm droht ggfs. die von den Erben beantragte Entlassung aus seinem Amt. Entsprechend wird er bei der Ausübung seines Amtes zeitgleich mit den unterschiedlichen Wünschen und Bedürfnissen der Erben oder der Vermächtnisnehmer konfrontiert, die im Widerspruch zur testamentarisch angeordneten Testamentsvollstreckung stehen können. Dies führt zu Streit zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker. Häufig wird von den Erben die Untätigkeit oder die Vergütungsforderung des Testamentsvollstreckers bemängelt. Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker aber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit, wenn die Vergütung nicht durch testamentarische Anordnung ausgeschlossen worden ist.

Benötigen Sie bei Ihrer Testamentsvollstreckung Hilfe, unterstützen und beraten wir Sie gerne. Der Bundesgerichtshof selbst hat entschieden, dass der Testamentsvollstrecker sich sachkundigen Rat einzuholen hat, wenn er die erforderliche Fachkenntnis für die Amtsführung nicht besitzt. Zögern Sie diesbezüglich nicht und sprechen Sie uns einfach an.

Sollten Sie hingegen der Auffassung sein, dass der für Sie zuständige Testamentsvollstrecker in seinem Amt untätig geblieben ist oder die testamentarischen Anordnungen des Erblassers bzw. der Erblasserin nicht erfüllt, beraten wir Sie gerne hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

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