Stiftungen spielen in vielen Bereichen eine wichtige Rolle, sei es als gemeinnützige Stiftung zum Wohl der Gesellschaft oder als privatnützige Stiftung, um nachhaltige Strukturen für ein Familienvermögen oder eine Unternehmensnachfolge zu schaffen.
Stiftung ist dabei allerdings nicht gleich Stiftung: Das Stiftungsrecht bietet Personen, die eine Stiftung gründen wollen, viele unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Wer stiften will, sollte auf fachkundige anwaltliche Unterstützung setzen.
Was sind Stiftungen?
Stiftungen dienen dazu, die vom Stifter festgelegten Stiftungszwecke zu fördern, z. B. die langfristige Förderung eines gemeinnützigen Ziels für die Allgemeinheit wie z. B. Umwelt- und Naturschutz, Kunst, Kultur, Sport, Tierschutz etc. Aber nicht nur gemeinnützige Ziele können Stiftungszwecke sein, auch familiäre Ziele wie die langfristige Sicherung und Verwaltung von Familienvermögen kann Stiftungszweck sein.
Stiftungen sind rechtlich betrachtet Sondervermögen. Sie verfügen über eine vom Stifter übertragene Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Anders als beispielsweise Vereine oder Gesellschaften haben sie keine Mitglieder oder Gesellschafter – das Vermögen gehört der Stiftung selbst.
Für die Förderung des Stiftungszwecks wird das Stiftungsvermögen in aller Regel nicht aufgebraucht. In der Regel wird der Stiftungszweck mit Erträgen aus der Verwaltung und der Anlage des Stiftungsvermögens gefördert. Auch die Kosten der Stiftung – vor allem die Verwaltungskosten – werden aus den Erträgen des Stiftungsvermögens finanziert.
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Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf – telefonisch unter +49 2232 210511 oder per E-Mail an foerster@erbrecht-stiftungsrecht.de.
Stiftungen im Detail
Das Stiftungsrecht bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten mit sehr unterschiedlichen Folgen für die Gründung der Stiftung, ihren Betrieb und ihre steuerliche Behandlung.
Rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen
Eine der wichtigsten Unterscheidungen ist die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Stiftung.
Rechtsfähige Stiftungen eignen sich für Stifter, die sich für die Stiftung eine langfristige, institutionalisierte Wirkung wünschen. Sie unterliegen staatlicher Aufsicht: Die Stiftungsbehörde überwacht die Errichtung und Geschäftstätigkeit der Stiftung. Auch Änderungen der Satzung oder Zweckänderungen sind nur mit behördlicher Genehmigung möglich. Organe der rechtsfähigen Stiftung (z. B. Vorstände, Beiräte) übernehmen als handelnde Personen die Verwaltung der Stiftung und sind dafür verantwortlich, dass der Stiftungszweck realisiert wird. Damit die Stiftung den finanziellen Aufwand dafür aus eigenen Erträgen tragen kann, verlangen Stiftungsbehörden meist ein Mindestkapital von 100.000 €.
Nicht rechtsfähige Stiftungen (treuhänderische Stiftung / fiduziarische Stiftung) hingegen sind auf die Verwaltung durch einen Treuhänder, z. B. einen Rechtsanwalt, oder durch rechtsfähige Stiftungen oder Unternehmen angewiesen. Sie sind ein reines Sondervermögen ohne Organe und unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht. Damit sind sie ideal für flexible, überschaubare Fördervorhaben oder als Vorstufe zu einer späteren rechtsfähigen Stiftung. Änderungen der Stiftung sind im Einvernehmen zwischen Stifter und Treuhänder jederzeit möglich, ein Mindestkapital ist auch hier notwendig, um eine Stiftung gründen zu können.
| Rechtsfähige Stiftung | Treuhandstiftung | |
| Gründungsaufwand | Hoch | Niedriger |
| Zeit bis zur Funktionsfähigkeit | Lang | Kurz |
| Rechtsaufsicht | Umfassend | Keine |
| Aufsicht durch Finanzamt | Umfassend | Umfassend |
| Gestaltungsspielraum | Eingeschränkt | Sehr flexibel |
| Rechtssicherheit/ Dauerhaftigkeit | Hoch (eigene Rechtspersönlichkeit, Bestandsschutz) | Geringer (abhängig vom Treuhänder) |
| Kosten (Gründung & laufend) | Hoch | Geringer |
| Eignung für | Dauerhafte Projekte, größere Vermögen mit langfristigen Zielen | Dauerhafte Projekte, größere Vermögen mit langfristigen Zielen |
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Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen
Eine weitere wichtige Unterscheidung im Stiftungsrecht ist die Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen. Ist der Zweck der Stiftung, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern, z. B. in den Bereichen Kultur, Sport, Bildung etc., kann die Stiftung als gemeinnützig anerkannt werden. Bezieht sich der Stiftungszweck auf einen bestimmten Personenkreis, z. B. Verwandte des Stifters, handelt es sich um eine „privatnützige“ Stiftung.
Hinweis! Selbstständige Stiftungen und Treuhandstiftungen können im Übrigen jeweils gemeinnützig oder privatnützig gestaltet sein.
Diese Unterscheidung ist von großer Bedeutung, da gemeinnützige Stiftungen selbst und z. B. für Spender Steuervorteile genießen. Privatnützige Stiftungen kommen nicht in den Genuss derartiger finanzieller Vorteile. Ob der Stiftungszweck gemeinnützig ist und bleibt, stellt die zuständige Finanzbehörde fest und prüft das jährlich anhand der Geschäftstätigkeit.
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Warum eine Stiftung?
Die Motivation, eine Stiftung zu gründen, kann sehr unterschiedlich sein.
Häufig ist der Wille, gesellschaftliche und caritative Aufgaben zu unterstützen, Antrieb, verbunden mit monetären Vorteilen. Denn gemeinnützige Stiftungen genießen erhebliche Steuervorteile, da sie in der Regel von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Grundsteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind. Auch Stifter profitieren durch Spendenabzug, Erbschaft- und Schenkungssteuer.
Aber auch die private Vermögensnachfolge bzw. Unternehmensnachfolge z. B. über eine Familienstiftung zu regeln, ist eine häufige Motivation, zu stiften. Immerhin ermöglicht eine solche privatnützige Stiftung, die Familie langfristig finanziell abzusichern oder eine Unternehmensnachfolge zu regeln. Letzteres bietet sich vor allem an, wenn beispielsweise keine (geeigneten) Erben vorhanden sind, das Unternehmen langfristig fortgeführt werden soll oder eine Zersplitterung durch Erbschaften verhindert werden muss. Dann sichert die Stiftung das Vermögen und die Kontrolle über das Unternehmen, ohne dass Familienmitglieder direkte Anteile halten müssen.
Sie wollen sich darüber informieren, welche Stiftungsart zu Ihrer Motivation als Stifter passt?
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Stiftung errichten: zu Lebzeiten und von Todes wegen
Stiftungen – ob rechtsfähig oder treuhänderisch, gemeinnützig oder privatnützig – können auf unterschiedliche Art und Weise errichtet werden.
So ist es möglich, dass der Stifter die Stiftung zu Lebzeiten ins Leben ruft. Genauso ist es aber auch möglich, dass eine Stiftung erst nach dem Tod des Stifters entsteht, z. B. auf Grundlage einer entsprechend gestalteten letztwilligen Verfügung (Testament etc.).
Vor allem, wenn eine Stiftung erst nach dem Tod des Stifters entstehen soll, ist es ratsam, dass der Stifter die rechtliche und organisatorische Gestaltung der Stiftung im Rahmen der Testamentsgestaltung selbst festlegt. So ist gewährleistet, dass sein Vermögen später seinen Wünschen entsprechend eingesetzt und verwaltet wird.
Sie sind unsicher, ob eine Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen für Sie die bessere Lösung ist?
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Unsere Leistungen im Stiftungsrecht
Im Stiftungsrecht stehe ich Ihnen mit folgenden Leistungen zur Verfügung:
- Rechtliche Beratung im Stiftungsrecht von Beginn an
- Konzeption steuerlich und rechtlich sinnvoller Vermögens- und Unternehmensstrukturen
- Unterstützung bei der Gründung/Umstrukturierung einer Stiftung
- Entwerfen und Umsetzen der notwendigen Rechtsgeschäfte zur Errichtung einer Stiftung
- Laufende rechtliche Betreuung Ihrer Stiftung
- Übernahme bestimmter Aufgaben in Stiftungen im laufenden Betrieb
- Treuhänderische Verwaltung von Stiftungen
Dr. Lutz Förster
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