Testamentsvollstreckung ist ein wichtiger Teil der Nachfolgegestaltung. Sie dient dazu, dass der letzte Wille des Erblassers nach seinem Tod nach seinen Vorgaben umgesetzt wird.
Das entlastet vor allem bei schwierigen Familienkonstellationen alle Erben und trägt im besten Fall dazu bei, dass Streit zwischen Erben vermieden bzw. deutlich reduziert wird und das Vermögen bzw. bestimmte Erben geschützt werden.
Gerne beantworte ich alle Fragen zum Thema Testamentsvollstreckung und unterstütze dabei, entsprechende Klauseln in letztwilligen Verfügungen im Rahmen der Testamentsgestaltung interessengerecht umzusetzen. Nicht zuletzt übernehme ich auf Wunsch als zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) eine Testamentsvollstreckung im Amt des Testamentsvollstreckers.
Sie haben Fragen zur Testamentsvollstreckung oder suchen einen zertifizierten Testamentsvollstrecker?
Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf – telefonisch unter +49 2232 210511 oder per E-Mail an foerster@erbrecht-stiftungsrecht.de.
Was ist Testamentsvollstreckung?
Testamentsvollstreckung ist die Umsetzung des letzten Willens eines Verstorbenen durch eine von ihm bestimmte Person, den Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker hat also die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Je nach Art der angeordneten Testamentsvollstreckung verwaltet bzw. verteilt er den Nachlass den testamentarischen Anordnungen entsprechend an Erben. Dabei ist er nur dem Willen des Erblassers verpflichtet, er ist neutral und von den Erben unabhängig.
Allerdings gibt es unterschiedliche Arten der Testamentsvollstreckung, die sich für unterschiedliche Situationen eignen.
- Abwicklungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Nachlass geordnet auf die Erben übergeht und auseinandergesetzt wird.
- Verwaltungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, er setzt ihn nicht auseinander. Die Verwaltungsvollstreckung wird oft bei minderjährigen Erben und nur für einen bestimmten Zeitraum angeordnet (Volljährigkeit der Erben, bestimmtes Alter der Erben).
- Dauervollstreckung: Sie ist eine Form der Verwaltungsvollstreckung, allerdings nicht vom Erblasser zeitlich begrenzt. Sie endet mit dem Tod der Erben oder gesetzlich nach 30 Jahren. Üblich ist sie im Rahmen eines Behindertentestaments oder überschuldeten Erben.
Sie haben Fragen zu den unterschiedlichen Arten der Testamentsvollstreckung?
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Aufgaben eines Testamentsvollstreckers
Je nach Art der Testamentsvollstreckung haben Testamentsvollstrecker unterschiedliche Aufgaben.
Grundsätzlich hat ein Testamentsvollstrecker folgende Aufgaben:
- Nachlass in Besitz nehmen,
- Sicherung des Nachlasses,
- Verwaltung des Nachlasses (langfristig bzw. dauerhaft bei Verwaltungsvollstreckung bzw. Dauervollstreckung),
- Erstellen des Nachlassverzeichnisses,
- Begleichen von Verbindlichkeiten, Durchsetzen von Ansprüchen,
- Erfüllen von Vermächtnisansprüchen,
- Vorbereiten und Abgeben der Erbschaftsteuererklärung,
- Abführen der Erbschaftsteuer,
- Ausführen der Verfügungen des Erblassers (z. B. Vermächtnisse, Teilungsanordnungen etc.).
Je nach Art der Testamentsvollstreckung kommen außerdem zusätzliche Aufgaben hinzu, vor allem bei der Abwicklungsvollstreckung.
- Aufstellung eines Teilungsplanes,
- Verteilung des Nachlasses entsprechend der Erbquoten (Auseinandersetzung),
- Übertragung von Immobilien auf die Erben gemäß des Teilungsplanes und ggf. Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch,
- gesetzliche Auskunftspflichten gegenüber den Erben.
Außerdem können die Aufgaben individuell und konkret in der letztwilligen Verfügung geregelt werden.
Wie setzt man einen Testamentsvollstrecker ein?
Erblasser müssen die Testamentsvollstreckung ausdrücklich anordnen und können Personen konkret als Testamentsvollstrecker festlegen. Beides geschieht im Rahmen des Testaments oder eines Erbvertrages. Diese Anordnung ist dann bindend, solange die letztwillige Verfügung rechtswirksam ist.
Dabei ist zu bedenken: Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann sich auch nur auf Teile des Nachlasses beziehen, beispielsweise – aber nicht – nur im Falle eines Behindertentestaments oder aber auch, wenn ein Unternehmen Teil des Nachlasses ist.
Wer ist als Testamentsvollstrecker geeignet?
Die Wahl des Testamentsvollstreckers will wohl bedacht sein. Bestenfalls sollten Personen als Testamentsvollstrecker bestellt werden, die beruflich mit den Aufgaben vertraut, geschäftserfahren, bestenfalls speziell qualifiziert sind und keine eigenen Interessen am Nachlass haben.
Nicht anzuraten ist, einen der Erben als Testamentsvollstrecker einzusetzen, der eigene Interessen am Nachlass hat. Ausgenommen hiervon ist wohl der Fall des Testamentsvollstreckers in einem Behindertentestaments.
Bestimmt der Erblasser keine Person als Testamentsvollstrecker, bestimmt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker. Darauf sollte man sich im Sinne der Erben nicht verlassen.
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Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bietet sich insbesondere an, wenn
- es sich um einen großen, komplexen Nachlass handelt,
- es zum Schutz minderjähriger oder behinderter Erben notwendig ist (Verwaltungsvollstreckung, Dauervollstreckung),
- es eine Erbengemeinschaft gibt, die zerstritten oder streitanfällig ist (Abwicklungsvollstreckung),
- von Todes wegen eine Stiftung errichtet wird,
- im Rahmen der Erbfolge auch eine Unternehmensnachfolge zu klären ist,
- komplexe Erben-Strukturen (Patchwork, Erben im Ausland) und/oder komplexe Vermögenswerte (Auslandsimmobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Fondsbeteiligungen, eigenes Unternehmen usw.) vorliegen,
- langfristige Unterhaltspflichten für Kinder, überlebende Ehegatten oder für Behinderte bestehen oder
- es zum Schutz vor Gläubigern überschuldeter Erben notwendig ist. (Gläubiger können während der Testamentsvollstreckung nicht auf den Nachlass zugreifen.)
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Vergütung des Testamentsvollstreckers
Testamentsvollstrecker haben für ihre verantwortungsvolle Aufgabe Anspruch auf angemessene Vergütung. Damit es hierüber nicht zu Streit zwischen Erben und dem Testamentsvollstrecker kommt, sollte auch dieser Aspekt bestenfalls vom Erblasser geregelt werden und die Vergütung aus dem Nachlass erfolgen.
Denkbar für eine Regelung der Vergütung ist u. a. eine
- prozentual am Nachlasswert gemessene Vergütung,
- pauschale Vergütung,
- jährliche Vergütung,
- am Zeitaufwand bemessene Vergütung (Stundensatz) oder eine
- Mischung aus diesen vorstehenden Vergütungsformen.
Ist keine Vergütung geregelt, gelten die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins, orientiert am Nachlasswert.
Dr. Lutz Förster
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